Geschäftsordnung für LandesPARTEItage

Geschäftsordnung für LandesPARTEItage der Partei Die PARTEI – Landesverband NRW

Inhalt

  • 1 Geltungsbereich
  • 2 Eröffnung des Parteitags
  • 3 Versammlungsleitung
  • 4 Protokollführung
  • 5 Tagesordnung
  • 6 Behandlung von Tagesordnungspunkten
  • 7 Satzungsänderungsanträge
  • 8 Änderungsanträge
  • 9 Geschäftsordnungsanträge
  • 10 Abstimmungen & Wahlen
  • 11 Öffentlichkeit der Verhandlungen
  • 12 Abweichung von der Geschäftsordnung

 

  • 1 – Geltungsbereich

Die Geschäftsordnung (GO) regelt den Ablauf der jährlichen Mitgliederversammlung des Landesverbandes NRW und ergänzt insoweit die jeweils gültige Satzung.

  • 2 – Eröffnung des Parteitags

Ein Mitglied des Vorstands eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung fest und leitet die Wahl der Versammlungsleitung. Sofern eine geheime Abstimmung beantragt wird, beruft das Vorstandsmitglied eine provisorische Zählkommission, die in offener Abstimmung zu bestätigen ist.

  • 3 – Versammlungsleitung

(1) Die Versammlungsleitung stellt die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung fest und führt die Wahl der Zählkommission und der Protokollführung durch.

(2) Der Versammlungsleitung stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu (u.a. Entzug des Wortes, Ausschluss von der Versammlung, Unterbrechung der Versammlung, Auflösung der Versammlung). Die Versammlungsleitung kann jederzeit zum Verfahren das Wort ergreifen.

  • 4 – Protokollführung

(1) Aus dem Protokoll müssen Datum & Uhrzeit, Versammlungsort, Zahl der stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten erschienenen Mitglieder und Gäste, die Tagesordnung und die Gegenstände der Beschlussfassung in der Reihenfolge der Behandlung, die Beschlüsse im Wortlaut und die Abstimmungsergebnisse ersichtlich sein.

(2) Auf Verlangen müssen persönliche Erklärungen in das Protokoll aufgenommen oder diesem als besondere Anlage beigefügt werden, sofern das betroffene Mitglied durch einen konkreten Verhandlungsgegenstand in seinen persönlichen Interessen berührt ist.

(3) Die Protokolle sind von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen und zeitnah dem Bundesverband zu übersenden.

  • 5 – Tagesordnung

tung fordert die Versammlung zum Beschluss der Tagesordnung auf; über die Absetzung, die Änderungen der Reihenfolge, und die Aufnahme fristgerecht beantragter zusätzlicher Tagesordnungspunkte entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit.

  • 6 – Behandlung von Tagesordnungspunkten

(1) Die Versammlungsleitung eröffnet für jeden Beratungsgegenstand der festgestellten Tagesordnung die Aussprache.

(2) Sofern sie dies verlangen, erhalten die Antragstellenden zu den behandelten Anträgen das Wort zur Begründung.

(3) Sofern mehr als zwei Teilnehmende zu einem zur Abstimmung gelangenden Gegenstand sprechen wollen, erstellt die Tagesleitung eine Liste der Redner:innen. Zur Aussprache über den Antrag erteilt die Versammlungsleitung das Wort in der Reihenfolge dieser Liste. Die Eintragung in die Liste wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen vorgenommen. Auf Verlangen eines Teilnehmenden und bei GO-Antrag auf Schluss der Liste gibt die Versammlungsleitung die Anzahl der auf der Liste stehenden Wortmeldungen bekannt. Die Redner:innen halten ihre Beiträge knapp und präzise, nach Möglichkeit unter einer Minute Redezeit. Mitglieder, die nicht Antragsstellende des behandelten Antrags sind, dürfen maximal 1-mal zu einem Antrag sprechen. Über Ausnahmen entscheidet die Versammlungsleitung bei Bedarf.

(4) Die Versammlungsleitung kann jederzeit das Wort ergreifen; in besonderen Fällen kann sie außer der Reihe das Wort erteilen, wenn dies für den Gang der Verhandlung förderlich ist.

(5) Nach dem Schluss der Aussprache stellt die Versammlungsleitung etwaige Änderungs- und Ergänzungsanträge und anschließend den jeweiligen Hauptantrag zur Abstimmung.

  • 7 – Satzungsänderungsanträge

(1) Stimmberechtigte Mitglieder haben gemäß Satzung das Recht, Anträge auf Änderung der Satzung zu stellen, sofern diese satzungsgemäß eingereicht

(2) Den Antragstellenden ist das Recht einzuräumen, den Antrag angemessen zu begründen.

(3) Satzungsänderungsanträge zum gleichen Gegenstand sind gemeinschaftlich zu verhandeln.

  • 8 – Änderungsanträge

(1) Jedes stimmberechtigte Versammlungsmitglied hat das Recht, zu jedem beschlussfähigen Hauptantrag einen Änderungsantrag zu stellen. Das Antragsrecht ist persönlich und schriftlich auf einem blanko DIN-A-4 einzureichen.

(2) Den Antragstellenden ist das Recht einzuräumen, den Antrag angemessen zu begründen.

(3) Änderungsanträge zum gleichen Gegenstand sind gemeinschaftlich zu verhandeln.

  • 9 – Geschäftsordnungsanträge

(1) Jedes stimmberechtigte Versammlungsmitglied hat das Recht, Geschäftsordnungsanträge zu stellen. Das Antragsrecht ist persönlich auszuüben. Geschäftsordnungsanträge sind vorrangig zu behandeln. Das antragstellende Mitglied soll sich mit beiden erhobenen Armen und den Worten „Ich liebe Roy Bianco und die Abbrunzati Boys“ wahrnehmbar melden.

(2) Die Anträge können begründet werden. In jedem Fall ist eine Gegenrede zuzulassen.

(3) Ausschließlich folgende Geschäftsordnungsanträge sind zulässig:

  1. a) Auf Begrenzung der Redezeit,
  2. b) auf Schließung der Rednerliste der bereits vorliegenden Wortmeldungen,
  3. c) auf Schluss der Debatte,
  4. d) auf Unterbrechung der Verhandlungen, Vertagung oder Beendigung des Parteitages,
  5. e) auf Abweichung von der Geschäftsordnung nach § 12,
  6. f) auf Nichtbefassung mit einem Änderungsantrag.

(4) Die Geschäftsordnungsanträge gemäß Buchstaben a) bis c) können nur von Versammlungsmitgliedern gestellt werden, die noch nicht zu diesem Beratungsgegenstand gesprochen haben oder auf der Rednerliste stehen.

  • 10 – Abstimmungen & Wahlen

(1) Abstimmungen und Wahlen finden in der Regel offen statt, sofern möglich.

(2) Sofern ein Mitglied der Versammlung das beantragt, ist geheim abzustimmen, wenn dem in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit zugestimmt wird.

(3) Jedes Versammlungsmitglied hat eine Stimme. Eine Stimmrechtsvertretung ist ausgeschlossen.

(4) Abstimmungs- und Wahlentscheidungen werden gemäß der Satzung mit einfacher Mehrheit getroffen. Eine einfache Mehrheit ist gegeben, sofern ein Kandidat, Block oder Vorschlag mehr als die Hälfte (also über 50 %) der abgegebenen Stimmen erhält. Ungültige Stimmabgaben zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit.

(5) Sofern in der Satzung oder einer anderen Rechtsquelle der Partei eine verlangt wird, ist diese maßgeblich.

(6) Abstimmungen über mehrere Anträge i. S. des § 6, die den gleichen Verhandlungsgegenstand betreffen, sind wie folgt abzustimmen: a) Weitergehende Anträge, deren Annahme den Hauptantrag und dazu gehörende Änderungsanträge entfallen lassen, b) Änderungs- und Ergänzungsanträge zu einem Hauptantrag, c) Hauptanträge.

(7) Im Rahmen der Akkreditierung erhalten die stimmberechtigen Mitglieder für offene Abstimmungen Stimmkarten, für geheime Abstimmungen Stimmzettel. Diese werden bei Verlust nicht erneut ausgegeben, um eine mehrfache Stimmabgabe zu unterbinden.

  • 11 – Öffentlichkeit der Verhandlungen

Der Landesparteitag verhandelt grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag von Mitgliedern der Versammlung kann für einzelne Beratungspunkte, insbesondere bei Personaldebatten, die Öffentlichkeit einschließlich der Medien mit der Mehrheit der Versammlung ausgeschlossen werden.

  • 12 – Abweichung von der Geschäftsordnung

Von dieser Geschäftsordnung kann mit Zweidrittelmehrheit abgewichen werden.